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Die Satzung des AND e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt die Bezeichnung „Anästhesie-Netz Deutschland – AND." Das AND e.V. ist am 25.01.2010 unter dem AZ VR 29311 B beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen worden.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Das Anästhesie-Netz Deutschland – AND ist als Dachverband ein bundesweiter Zusammenschluss von regional gegründeten Zusammenschlüssen von freiberuflich tätigen Fachärzten der Fachrichtung Anästhesie. Der Dachverband ist überregionaler Ansprechpartner für Mitglieder der eigenen Fachgruppe, operative Partner anderer Fachgruppen, Krankenkassen, Industrie und Politik.

Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins steht die Förderung der regionalen Verbünde mit dem Ziel der Stärkung der anästhesiologischen Freiberuflichkeit sowie des ambulanten Operierens unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden und Grundsätze.

Dazu gehören im Einzelnen:

  • Sicherung und Weiterentwicklung eines hohen Niveaus der Patientenversorgung durch hochwertige, ambulante anästhesiologische Leistungen, die für ambulant oder tagesklinisch durchführbare operative Eingriffe ein hohes Maß an Sicherheit, Service und Komfort bieten,
  • Sicherung und Weiterentwicklung qualitätsgesicherter Merkmale durch Qualitätsmanagement auf Netz- und Praxisebene,
  • Organisation neuer Kooperationsstrukturen durch verbesserte interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärztenetzen/Verbünden auf regionaler und überregionaler Ebene,
  • Erweiterung des derzeitigen Angebotes ambulanter anästhesiologischer und operativer Leistungen und Reduktion von Einweisungen in den stationären Sektor,
  • Ausarbeitung einer betriebswirtschaftlich fundierten, leistungsgerechten und kalkulierbaren Abrechnungsbasis ambulanter anästhesiologischer Leistungen,
  • Entwicklung einheitlicher leistungsgerechter und möglichst kostengünstiger Strukturen zu Verhandlungen mit Kostenträgern und/oder den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen,
  • Positionierung als kompetenter Ansprechpartner in Gesundheitsfragen bzgl. ambulanter Anästhesien und Operationen für Patienten sowie fachliche, politische und wirtschaftliche Partner,
  • Erstellung und verbindliche Einführung eines Ehrenkodex zur Förderung des kollegialen Verhaltens,
  • Initiierung und Förderung von Verhandlungen mit den Kostenträgern, KVen und anderen Leistungserbringer

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können juristische Personen des öffentlichen oder des Privatrechts sowie Vereinigungen solcher Organisationen sein, die deutlich mehrheitlich von freiberuflich tätigen Anästhesistinnen und Anästhesisten getragen werden. Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt. Änderungen in der Außenvertretung gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung der Stimmrechte sind dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, natürliche und juristische Personen, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, ohne selbst ordentliche Mitglieder zu sein, als fördernde Mitglieder aufzunehmen.

Über den schriftlich einzureichenden Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche die Aufnahme mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • almit dem Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages (also für 6 Monate) im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des AND verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein Grund für einen Ausschluss kann z.B. ein Verstoß gegen den Ehrenkodex sein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mehr als 50% der Stimmberechtigten. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit verlangen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bei Fristsetzung die Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss muss begründet werden. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Die Kündigung oder der Ausschluss wird zum Quartalsende wirksam.

Eine Kündigung oder ein Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Umlagen

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie Festsetzung und Fälligkeit notwendiger Umlagezahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt, welche die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig und wird durch Lastschriftverfahren jährlich vom Kassenwart des AND eingezogen. Entsprechende Erklärungen haben alle Mitglieder einzureichen. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand auf Antrag beschlossen werden. Ein Mitglied, welches länger als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird an die fällige Zahlung erinnert. Die Kosten für die Mahnung trägt das säumige Mitglied.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Schlichtungsgremium. Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich; angemessene Auslagen werden erstattet.

(1) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 1 vertretenden Vorsitzenden sowie einem Kassenwart.

Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder der beiden Vorsitzenden ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Mit der Erledigung bestimmter Geschäfte des Vereins kann der Vorstand den Geschäftsführer beauftragen. Er ist insoweit vertretungsberechtigt.

Dem Vorstand soll mindestens ein niedergelassener Facharzt für Anästhesie angehören.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird bis zur nächsten Vorstandsversammlung vom Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, beginnend vom Tag der Wahl an gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt.

Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Der Vorstand tritt mindestens sechsmal im Jahr, ggf. auch auf elektronischem Wege, zusammen und fasst in seinen Sitzungen die Beschlüsse. Die Einladung und Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt über ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Nennung der Tagesordnung bzw. der Gründe bei einer außerordentlichen Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Ausnahmen hiervon können in dringenden Fällen vom 1. Vorstandsvorsitzenden gestattet werden.

Der Vorstand ist zudem einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

Alle Vorstandssitzungen werden protokolliert und durch den Gesamtvorstand genehmigt. Das Protokoll muss bis spätestens 30 Tage nach der Vorstandssitzung den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Verteilungsplan für anfallende Aufgaben (Pressesprecher u.ä.).

Zur Wahrung seiner Aufgaben kann der Vorstand Personen und Institutionen benennen, welche nicht Mitglied des AND sein müssen, und Aufgaben und Befugnisse auf diese Personen/Institutionen übertragen.

(2) Mitgliederversammlung

Der Verein hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Einberufung soll mit einer Frist von einem Monat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden erfolgen.
Außerdem kann der Vorstand die Abhaltung außerordentlicher Mitgliederversammlungen beschließen, wenn er es aus einem wichtigen Grund für notwendig hält; eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragt.

Mitgliederversammlungen können in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder als auch in elektronischer Form abgehalten werden (z.B. über Internet-Telefonie, Telefonkonferenz). Einladungen, Einberufungen und Protokolle bezüglich Vorstands- und Mitgliederversammlungen gelten als zugestellt, wenn diese an die letzte vom Mitglied dem AND bekannt gegebene E-Mailadresse gesendet sind.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen bzw. teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen werden durch ihren Vorsitzenden oder einen von diesem benannten ständigen Vertreter vertreten. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des AND oder im Vertretungsfall durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Vor Eintritt in die Tagesordnung kann auf Antrag von 2/3 der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder die Tagesordnung ergänzt werden. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, die vom Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet wird.
Das unterschriebene Protokoll muss bis spätestens 30 Tage nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von weiteren 30 Tagen kein schriftlicher Widerspruch beim Versammlungsleiter oder Vorstand eingeht.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  • die Aufstellung einer Satzung und deren Änderung,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl eines Rechnungsprüfers; sie erfolgt für jeweils 2 Jahre,
  • die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  • die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den Vorstand,
  • die Verabschiedung einer Beitragsordnung,
  • die Entschädigungsordnung für die dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu leistende Kosten- und Auslagenerstattung,
  • die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände,

Fördernde Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(3) Schlichtungsgremium

Die Mitgliederversammlung wählt ein so genanntes Schlichtungsgremium mit fünf Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren, welches bei Streitigkeiten oder Verstößen eines Mitgliedes gegen die Grundsätze des AND zunächst vermittelnd tätig wird. Das Schlichtungsgremium hat dem Vorstand gegenüber eine Berichtspflicht.

Die Mitglieder des Schlichtungsgremiums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein, die Wiederwahl ist zulässig.

§ 5a Beirat

Der Verein gibt sich einen Beirat, der auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand berufen wird. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vereinszweck zu unterstützen, indem seine Mitglieder die regionale Integration der Mitgliedseinrichtungen und die Transparenz gewährleisten, die Prozesse, Inhalte und Ziele des Vereins nachvollziehen, sie akzeptieren und die Aktivitäten des Vereins in der jeweiligen Region unterstützen. Weiterhin sichert der Beirat die Synchronisation mit der landesweiten Regionalentwicklung sowie mit ggf. kreisbezogenen Regionalentwicklungen. Schließlich sichert er zusammen mit dem Vorstand die Marketingarbeit bezogen auf den Vereinszweck. Den Vorsitz des Beirats führt der Vorsitzende des Vorstands, dem zugleich die Geschäftsführung des Beirats obliegt. Der Beirat ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen.

Ein ständiges Mitglied des Beirates ist der Leiter des Referates für den vertragsärztlichen Bereich des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V.

§ 6 Kooperationen

Das AND kann Vereinbarungen mit anderen Institutionen, Verbänden und anderen rechtlichen und natürlichen Personen zur Förderung des Vereinszwecks abschließen.

§ 7 Geschäftsführung / Kassenprüfer

Der Verein unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Vorstand bestellt; er soll ein Betriebswirt sein; er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Dem Geschäftsführer obliegt im Auftrag des Vorstandes die Durchführung aller Vereinsbeschlüsse. Er gibt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins und erstellt für den Vorstand den Finanzbericht (Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung).

Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf; der Geschäftsführer hat dem Vorstand halbjährlich Rechnung zu legen. Kasse und Rechnungsbelege des Vereins werden jährlich mindestens einmal von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er prüft die Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Kassenprüfer haben die Geschäftsvorfälle des Vereins auf ordnungsgemäße, zweckmäßige und sorgfältige Verwendung der Mittel einschließlich der ordnungsgemäßen Buchführung und Richtigkeit der Rechnungsunterlagen zu überprüfen.

Hierzu hat der Vorstand den Kassenprüfern alle Bücher und Buchungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen und Einsicht in die, die Geschäftsvorfälle betreffenden Akten zu gewähren.

Wichtige Wahrnehmungen haben sie unverzüglich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

In der Mitgliederversammlung haben sie über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Ein schriftlicher Bericht ist vom Vorstand zu den Akten zu nehmen.

§ 8 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Mit einer Mehrheit von 2/3 kann das AND mit Wirkung zum Ende des Folgequartals aufgelöst werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn sie als Gegenstand einer Mitgliederversammlung in der Tagesordnung ausdrücklich mit einer Frist von 1/2 Jahr angekündigt worden ist.

§ 9 Liquidatoren

Ist eine Liquidation des Vereinsvermögens bei Auflösung oder der Einziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins nötig, so stellt der amtierende Vorstand die Liquidatoren, insofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine dann zu bestimmende karitative Einrichtung in Berlin oder Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Endfassung auf der Mitgliederversammlung am 06.12.09
In Berlin beschlossen.

 
Der Vorstand des AND