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KV Bayern: Begehungen in AOP-Einrichtungen stehen an

Die Begehungen der bayerischen Gesundheitsämter im Rahmen der Überwachung der Medizinischen Hygieneverordnung stehen bevor. Darauf hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) alle Mitglieder hingewiesen, die in ihren Einrichtungen ambulante Operationen durchführen. Wie die KVB betonte, wurden mit Inkrafttreten der Medizinischen Hygieneverordnung (HedHygV) im September 2012 in Bayern für Einrichtungen des Ambulanten Operierens unter anderem die Anforderungen an das Hygienefachpersonal erhöht.

In einem Schreiben vom 10. April 2014 erläutert die KVB, nach welchen Kriterien sich die Anforderungen an das Hygienefachpersonal richten. So müssen Praxen und Einrichtungen, die ausnahmslos invasive Eingriffe (Kategorie C) durchführen, kein Hygienefachpersonal gemäß MedHygV vorhalten. Wer operative Eingriffe der nächsthöheren Kategorie (Kategorie B) durchführt, muss die externe Beratung durch einen Krankenhaushygieniker und eine Hygienefachkraft nachweisen. Eigenes Personal mit dieser Qualifikation wird aber nicht gefordert. Für Einrichtungen, die Operationen (Kategorie A) durchführen, gelten die strengesten Anforderungen: Sie müssen zusätzlich zu den Anforderungen bei Eingriffen der Kategorie B einen hygienebeauftragten Arzt und eine Hygienebeauftragte in der Pflege vorhalten.

Die KVB weist darauf hin, dass für die Weiterbildung des geforderten Hygienefachpersonals eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2016 besteht. Die Umsetzung der Verordnung wird den Angaben zufolge vom Bayerischen Gesundheitsministerium bis Ende 2014 in 354 Einrichtungen exemplarisch überprüft.